Günstige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Donnerstag, 6. August 2009

Der Bundesfinanzhof erkennt Aufwend-ungen für doppelte Haushaltsführung auch dann als beruflich veranlasst an, wenn der zusätzliche Haushalt am Beschäftigungsort durch Verlegung des Familienhaushaltes erforderlich wird. Das gilt sowohl für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort als auch für eine Neube-gründung, wobei der zeitliche Zusammen-hang keine Rolle mehr spielt. Mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 hat der BFH den Werbungskostenabzug anerkannt (VI R 58/06 und VI R 23/07). Bislang hat die Finanzverwaltung in Fällen der Verlegung des Familienstandes vom Beschäftigungsort weg eine private Veranlassung gesehen und den Werbungskostenabzug versagt.

Umzugskosten eines GmbH-Geschäftsführers bei gleichzeitigem Umzug der GmbH nicht unbedingt beruflich veranlasst

Dienstag, 24. März 2009

Pressetext:

Umzugskosten sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, z.B. wenn er seinen Grund im Wechsel des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen hat oder der Steuerpflichtige näher an den Ort seiner beruflichen Tätigkeit zieht. Private Gründe für den Umzug dürfen nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

In einem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 18. November 2008, Aktenzeichen 6 K 272/06 C) unterlag ein Ehepaar mit seinem Begehren, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH; er und seine Frau wohnten im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter sowohl der GmbH als auch den Klägern wegen Eigenbedarfs kündigte, zogen sowohl die GmbH als auch das klagende Ehepaar in andere Räume, die sich auf einem den Klägern gehörenden Grundstück befanden.

Damit war die ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, denn, so das Finanzgericht, wenn der Vermieter nur den Klägern, nicht aber der GmbH gekündigt hätte, so hätten die Kläger unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend mit der GmbH umgezogen sind, macht den Umzug nicht zu einem beruflich bedingten. Für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprach aus der Sicht der Richter auch der Umstand, dass die Kläger auf ihr eigenes Grundstück umgezogen sind. Der Tatsache, dass eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH für den Kläger sicher praktisch und nützlich war, maß das Gericht demgegenüber keine entscheidende Bedeutung bei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

"Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten

Montag, 26. Januar 2009

Finanzgericht München, 13-K-4289/06

Urteil vom 12.08.2008

Rechtskräftig

5007344


Orientierungssatz:

1.   Eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten liegt vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (mindestens eine Stunde).

2.   Von einer wesentlichen Zeitersparnis ist auszugehen, wenn sich der erforderliche Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert.

3.   Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen; dies hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab.

4.   Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die überwiegende berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für den Umzug.

steuerliche Hinweise zu Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Donnerstag, 29. Mai 2008

In welchen Fällen können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden?

Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten dann, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug maßgebend ist.

Maßgebend bedeutet beispielsweise eine Versetzung durch den Arbeitgeber, der erstmalige Antritt einer Stellung oder der Wechsel des Arbeitgebers. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten aber auch dann, wenn aufgrund des Umzugs die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (Beziehen einer Dienstwohnung, um die jederzeitige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten) oder wenn der Umzug das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betrifft. Während die letzt genannten Fälle nahezu unproblematisch sind, ist gerade die „Verkürzung“ der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufiger Gegenstand der Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um insgesamt eine Stunde verkürzt. Nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2006 erfolgt keine Zusammenrechnung der Fahrtzeitverkürzungen bei Eheleuten. Ein beruflich veranlasster Umzug wird nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, dessen Fahrtzeit zur Arbeitsstätte sich „erheblich“ verkürzt.

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Welche Umzugskosten werden als Werbungskosten anerkannt?

Folgende Umzugskosten können als Werbungskosten (siehe oben) abgezogen werden (keine abschließende Aufzählung):

  • Beförderungsauslagen (Absperrkosten und Speditionsleistungen)

  • Reisekosten (Fahrtkosten / Verpflegungsmehraufwand) im Zusammenhang mit dem Suchen und Besichtigen der neuen Wohnung und der Umzugsreise selbst

  • Mietentschädigung für die alte Wohnung (max. sechs Monate) bzw. neue Wohnung (max. drei Monate)

  • Notwendige und ortsübliche Maklergebühren der neuen Mietwohnung

  • Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Ledige € 561, Verheiratete € 1.121, je Kind € 247)

  • Anstelle der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen können auch die tatsächlichen Einzelkosten geltend gemacht werden. Voraussetzung der Gewährung der Pauschvergütung ist, dass vor dem Umzug eine Wohnung im Sinne des Umzugskostengesetzes da war und auch nach dem Umzug wieder eingerichtet wird.

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Erstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Umzugskosten, die nach dem Bundesumzugskostengesetz Bundesbeamten gewährt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Höhere Umzugskostenerstattungen als die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen (siehe unten) können nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden können. Zahlt der Arbeitgeber direkt aus betrieblichem Anlass Umzugskosten für einen Mitarbeiter, beauftragt er beispielsweise die Spedition, kann der Arbeitgeber seit 2006 die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die auf den Arbeitgeber lautet.

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Privat veranlasste Umzugskosten

Ist eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Voraussetzungen hiefür sind die Vorlage der Originalrechnungen und der Abbuchungsbelege bei Einreichen der Steuererklärung. 20 % der Aufwendungen, maximal € 600 jährlich, können von der tariflich festgesetzten Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Absetzbar sind nur Umzugsdienstleistungen, wie zum Beispiel der Spediteur. Ob auch Absperrkosten absetzbar sind, ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Da es sich hierbei aber auch um Dienstleistungen handelt, sollten Chancen auf eine Anerkennung durch das Finanzamt bestehen. Der Höchstbetrag von € 600 bezieht sich auf sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres.

Diese Informationen sind trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr.