In welchen Fällen können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden?
Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten dann, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug maßgebend ist.
Maßgebend bedeutet beispielsweise eine Versetzung durch den Arbeitgeber, der erstmalige Antritt einer Stellung oder der Wechsel des Arbeitgebers. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten aber auch dann, wenn aufgrund des Umzugs die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (Beziehen einer Dienstwohnung, um die jederzeitige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten) oder wenn der Umzug das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betrifft. Während die letzt genannten Fälle nahezu unproblematisch sind, ist gerade die „Verkürzung“ der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufiger Gegenstand der Rechtsprechung.
Grundsätzlich wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um insgesamt eine Stunde verkürzt. Nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2006 erfolgt keine Zusammenrechnung der Fahrtzeitverkürzungen bei Eheleuten. Ein beruflich veranlasster Umzug wird nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, dessen Fahrtzeit zur Arbeitsstätte sich „erheblich“ verkürzt.
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Welche Umzugskosten werden als Werbungskosten anerkannt?
Folgende Umzugskosten können als Werbungskosten (siehe oben) abgezogen werden (keine abschließende Aufzählung):
Beförderungsauslagen (Absperrkosten und Speditionsleistungen)
Reisekosten (Fahrtkosten / Verpflegungsmehraufwand) im Zusammenhang mit dem Suchen und Besichtigen der neuen Wohnung und der Umzugsreise selbst
Mietentschädigung für die alte Wohnung (max. sechs Monate) bzw. neue Wohnung (max. drei Monate)
Notwendige und ortsübliche Maklergebühren der neuen Mietwohnung
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Ledige € 561, Verheiratete € 1.121, je Kind € 247)
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Erstattung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann Umzugskosten, die nach dem Bundesumzugskostengesetz Bundesbeamten gewährt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Höhere Umzugskostenerstattungen als die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen (siehe unten) können nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden können. Zahlt der Arbeitgeber direkt aus betrieblichem Anlass Umzugskosten für einen Mitarbeiter, beauftragt er beispielsweise die Spedition, kann der Arbeitgeber seit 2006 die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die auf den Arbeitgeber lautet.
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Privat veranlasste Umzugskosten
Ist eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Voraussetzungen hiefür sind die Vorlage der Originalrechnungen und der Abbuchungsbelege bei Einreichen der Steuererklärung. 20 % der Aufwendungen, maximal € 600 jährlich, können von der tariflich festgesetzten Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Absetzbar sind nur Umzugsdienstleistungen, wie zum Beispiel der Spediteur. Ob auch Absperrkosten absetzbar sind, ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Da es sich hierbei aber auch um Dienstleistungen handelt, sollten Chancen auf eine Anerkennung durch das Finanzamt bestehen. Der Höchstbetrag von € 600 bezieht sich auf sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres.
Diese Informationen sind trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr.