steuerliche Hinweise zu Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

In welchen Fällen können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden?

Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten dann, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug maßgebend ist.

Maßgebend bedeutet beispielsweise eine Versetzung durch den Arbeitgeber, der erstmalige Antritt einer Stellung oder der Wechsel des Arbeitgebers. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten aber auch dann, wenn aufgrund des Umzugs die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (Beziehen einer Dienstwohnung, um die jederzeitige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten) oder wenn der Umzug das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betrifft. Während die letzt genannten Fälle nahezu unproblematisch sind, ist gerade die „Verkürzung“ der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufiger Gegenstand der Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um insgesamt eine Stunde verkürzt. Nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2006 erfolgt keine Zusammenrechnung der Fahrtzeitverkürzungen bei Eheleuten. Ein beruflich veranlasster Umzug wird nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, dessen Fahrtzeit zur Arbeitsstätte sich „erheblich“ verkürzt.

_____________________________________

Welche Umzugskosten werden als Werbungskosten anerkannt?

Folgende Umzugskosten können als Werbungskosten (siehe oben) abgezogen werden (keine abschließende Aufzählung):

  • Beförderungsauslagen (Absperrkosten und Speditionsleistungen)

  • Reisekosten (Fahrtkosten / Verpflegungsmehraufwand) im Zusammenhang mit dem Suchen und Besichtigen der neuen Wohnung und der Umzugsreise selbst

  • Mietentschädigung für die alte Wohnung (max. sechs Monate) bzw. neue Wohnung (max. drei Monate)

  • Notwendige und ortsübliche Maklergebühren der neuen Mietwohnung

  • Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Ledige € 561, Verheiratete € 1.121, je Kind € 247)

  • Anstelle der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen können auch die tatsächlichen Einzelkosten geltend gemacht werden. Voraussetzung der Gewährung der Pauschvergütung ist, dass vor dem Umzug eine Wohnung im Sinne des Umzugskostengesetzes da war und auch nach dem Umzug wieder eingerichtet wird.

_____________________________________

Erstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Umzugskosten, die nach dem Bundesumzugskostengesetz Bundesbeamten gewährt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Höhere Umzugskostenerstattungen als die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen (siehe unten) können nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden können. Zahlt der Arbeitgeber direkt aus betrieblichem Anlass Umzugskosten für einen Mitarbeiter, beauftragt er beispielsweise die Spedition, kann der Arbeitgeber seit 2006 die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die auf den Arbeitgeber lautet.

_____________________________________

Privat veranlasste Umzugskosten

Ist eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Voraussetzungen hiefür sind die Vorlage der Originalrechnungen und der Abbuchungsbelege bei Einreichen der Steuererklärung. 20 % der Aufwendungen, maximal € 600 jährlich, können von der tariflich festgesetzten Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Absetzbar sind nur Umzugsdienstleistungen, wie zum Beispiel der Spediteur. Ob auch Absperrkosten absetzbar sind, ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Da es sich hierbei aber auch um Dienstleistungen handelt, sollten Chancen auf eine Anerkennung durch das Finanzamt bestehen. Der Höchstbetrag von € 600 bezieht sich auf sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres.

Diese Informationen sind trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr.

Trackbacks

    Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

  1. Peter schreibt:

    Fahrten zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Ort.

    Frage: Beziehen sich die Kilometer nur auf die Hin- oder auch auf die Rückfahrt?

    MFG
    Peter

  2. Marcus Wilp schreibt:

    Bei den Kosten zur Besichtigung einer neuen Wohnung können Sie grundsätzlich sowohl die Hin, wie auch die Rückfahrt mit 0,30 € pro Kilometer absetzen.

  3. thomas schreibt:

    1) Wie müssen die Fahrtkosten nachgewiesen werden? Tankbelege? Oder ist kein Nachweis erforderlich?

    2) Wie muss der eigene Haushalt vor / nach Umzug nachgewiesen werden? Reicht Meldung beim Einwohnermeldeamt oder müssen Mietverträge eingereicht werden?

    3) Sind Handgeld für die Umzugshelfer oder Restaurantrechnung für deren Belohnung sonstige Kosten oder Transportkosten?

    MfG
    Thomas

  4. Marcus Wilp schreibt:

    1) Fahrtkosten sollten besser mit Tankbelegen nachgewiesen werden.

    2) Erfahrungsgemäß reicht der Mietvertrag aus.

    3) Transportkosten

    MfG Marcus Wilp

  5. Kathrin Braun schreibt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu dem Thema. Mein Lebensgefährte ist nach seinem Studium zu seiner neuen Arbeitsstelle gezogen.
    Wir haben davor nicht zusammen gewohnt.
    Wir wohnen 400km von einander entfernt, möchten jetzt aber zusammen ziehen.
    Und zwar dort wo ich wohne.
    Er pendelt also weiter.
    Haben dann aber hier, wo ich wohne, gemeinsam eine größere Wohnung.
    (er behält aber seine jetzige Wohnung und möchte diese zum 2. Wohnsitz machen).
    Bekommt er dann auch die Fahrtkosten erstattet?
    Immerhin zieht er ja jetzt quasi mit mir zusammen. Dies aber aus privaten Gründen und nicht aus Arbeitsgründen.
    Wir sind nicht verheiratet, planen aber eine gemeinsame Familie. Aus dem Grund auch die größere Wohnung.

    Kann er die Fahrtkosten trotzdem steuerlich abrechnen?
    Und wenn ja, mit welcher Begründung?
    Familienplanung?

    Danke und Gruß
    Kathrin

  6. Marko Schäfer schreibt:

    Wo trage ich eigentlich die ganzen Kosten ein?
    Wieviel Kosten kann ich ohne Nachweis anrechnen? Ich bin umgezogen, habe mir aber keine Quittungen aufgehoben...

    Danke und Gruß, Marco

  7. Herbert Meyer schreibt:

    Vergangenes Jahr bin ich von Rottach-Egern nach St. Blasien umgezogen, neue Arbeitsstelle hier im Kolleg.Ich habe keine Belege wg. Umzugskosten. Wie und wieviel kann ich diese bei der Einkommenssteuererklärung angeben?
    Über eine Benachrichtigung würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herbert Meyer, H.:01711933826

  8. Tim Silke schreibt:

    Was fällt denn unter die Werbungskosten?

    Durch meinen Umzug hat sich der Fahrtweg von 38 auf 3km reduziert.

    Ich bin in Eigenleistung umgezogen und habe neben etlich zwingende baulichen Veränderung auch selbst renoviert.

    Dadurch bedingt, dass ich keine Küche hatte, musste ich mir nun eine anschaffen.

    Kann ich die Küche und auch die Farben Tapeten, Fußleisten auch geltend machen?

    mfg
    Tim

  9. Kathrin Karina schreibt:

    Guten Tag,

    ich bin auch Anfang 2008 wegen eines neuen Jobs nach Hamburg gezogen. Vom Umzug habe ich natürlich leider auch keine Quittungen aufgehoben. Jetzt bin ich auf der Suche nach dem für Hamburg gültigen Pauschbetrag für Umzugskosten. Wie aktuell ist der o.g. Betrag i.H.v. 561,- EUR? Im Internet habe ich unterschiedliche Aussagen gefunden. Kommt das vielleicht auf das Bundesland an?

    Vielen Dank im Voraus!

    MFG

  10. Marcus Wilp schreibt:

    Sehr geehrte Frau Karina,

    der Pauschalbetrag für sonstige Umzugskosten für Ledige beträgt 2008 deutschlandweit € 585
    (BMF v. 16.12.2008).
    (Verheiratete € 1.171, je Kind € 258)

    Mit freundlichen Grüßen

    Marcus Wilp

  11. Danny G. schreibt:

    Hallo Marcus Wilp, wenn ich meine Umzugskosten gelten mache muss ich den Umzug auch mit dieser Umeldebescheinigung die man dann bekommt, nachweisen??? Oder abrbeitet das örtliche Finanzamt mit dem örtl. Einwohnermeldeamt zusammen? ich hab nehmlich die Bescheinigung bei zwei Umzügen vorgelegt und habe meine jetzige beim Umzug verbummelt :-( MfG danny g.

  12. Marcus Wilp schreibt:

    Sehr geehrter Herr G.,

    das Finanzamt dürfte von dem Umzug keine Mitteilung erhalten haben. Die Tatsache, dass Sie umgezogen sind, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. Das muss nicht mit der Meldebescheinigung passieren, sondern kann auch z.B. durch den neuen Mietvertrag oder einer Ausweiskopie erfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marcus Wilp

  13. Ursula Doege schreibt:

    Frage:
    Genügt bei privat veranlassten Umzugskosten als Beleg für das Finanzamt die Originalrechnung des Umzugsunternehmens oder muss zusätzlich auch ein Abbuchungsbeleg vorliegen?

  14. Marcus Wilp schreibt:

    Originalrechnung reicht, Abbuchungsbeleg nicht notwendig ab 2008.

    MfG Marcus Wilp


Kommentar schreiben


Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!