Günstige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Donnerstag, 6. August 2009

Der Bundesfinanzhof erkennt Aufwend-ungen für doppelte Haushaltsführung auch dann als beruflich veranlasst an, wenn der zusätzliche Haushalt am Beschäftigungsort durch Verlegung des Familienhaushaltes erforderlich wird. Das gilt sowohl für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort als auch für eine Neube-gründung, wobei der zeitliche Zusammen-hang keine Rolle mehr spielt. Mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 hat der BFH den Werbungskostenabzug anerkannt (VI R 58/06 und VI R 23/07). Bislang hat die Finanzverwaltung in Fällen der Verlegung des Familienstandes vom Beschäftigungsort weg eine private Veranlassung gesehen und den Werbungskostenabzug versagt.

zeitlicher Zusammenhang bei Umzugskosten

Dienstag, 28. April 2009

In zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug in eine neue Wohnung für die alte Wohnung noch beanspruchte Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen fallen unter §35a EStG. Zeitliche Grenzen sind das Ende bzw. der Beginn des Mietvertrages bzw. der Übergang von Nutzen und Lasten bei Käufer und Verkäufer. Durch geeignete Unterlagen nachgewiesene Verzögerungen sind unschädlich, vgl. Kurzinformation der OFD Münster v. 30.01.2009, DStR 2009, 532.

Umzugskosten eines GmbH-Geschäftsführers bei gleichzeitigem Umzug der GmbH nicht unbedingt beruflich veranlasst

Dienstag, 24. März 2009

Pressetext:

Umzugskosten sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, z.B. wenn er seinen Grund im Wechsel des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen hat oder der Steuerpflichtige näher an den Ort seiner beruflichen Tätigkeit zieht. Private Gründe für den Umzug dürfen nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

In einem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 18. November 2008, Aktenzeichen 6 K 272/06 C) unterlag ein Ehepaar mit seinem Begehren, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH; er und seine Frau wohnten im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter sowohl der GmbH als auch den Klägern wegen Eigenbedarfs kündigte, zogen sowohl die GmbH als auch das klagende Ehepaar in andere Räume, die sich auf einem den Klägern gehörenden Grundstück befanden.

Damit war die ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, denn, so das Finanzgericht, wenn der Vermieter nur den Klägern, nicht aber der GmbH gekündigt hätte, so hätten die Kläger unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend mit der GmbH umgezogen sind, macht den Umzug nicht zu einem beruflich bedingten. Für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprach aus der Sicht der Richter auch der Umstand, dass die Kläger auf ihr eigenes Grundstück umgezogen sind. Der Tatsache, dass eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH für den Kläger sicher praktisch und nützlich war, maß das Gericht demgegenüber keine entscheidende Bedeutung bei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

"Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten

Montag, 26. Januar 2009

Finanzgericht München, 13-K-4289/06

Urteil vom 12.08.2008

Rechtskräftig

5007344


Orientierungssatz:

1.   Eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten liegt vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (mindestens eine Stunde).

2.   Von einer wesentlichen Zeitersparnis ist auszugehen, wenn sich der erforderliche Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert.

3.   Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen; dies hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab.

4.   Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die überwiegende berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für den Umzug.

Erfahrungsbericht

Freitag, 30. Mai 2008

Umzug? Gerne! *hust*

…. hier ein kleiner Erfahrungsbericht über den Umzug unseres Büros.

Auf die Idee mit dem Umzug kam unser Chef. Nachdem die Entscheidung getroffen wurde, setzten wir sie mit allen Kräften um. Denn so ein Umzug will erst einmal geplant werden. Planung ist die halbe Miete.

Entscheidend ist, dass alle mitmachen und Hand in Hand arbeiten.

Tipp vorab: Eine Umzugsliste erspart einiges an Ärger und Zeit. Und die Aufgaben sind sinnvoll auf alle Beteiligte aufzuteilen. Dank unserer Liste: alles kein Problem.

(auf der Seite: www.umzugs-checkliste.de zu finden)

Schon Wochen, bevor der eigentliche Umzug losging, haben wir alte Akten aussortiert und alles entsorgt, was entsorgt werden konnte. Das hatte uns einiges an Schlepperei erspart. Hinweis: Sachen, die man bis dahin nicht gebraucht hat, die braucht man später auch nicht mehr. Also WEG!

Trotz unserer Bemühungen, nichts Überflüssiges mitzunehmen, haben wir im neuen Büro auch noch so ein, zwei oder drei Tüten Müll produziert.

Einer der Punke auf der Liste, der unbedingt geklärt werden muss, ist: Welches Umzugsunternehmen bringt die Möbel etc. von A nach B? Wichtig dabei ist Preise zu vergleichen und Angebote einzuholen. Aufgabe wurde erfolgreich erledigt und Mitarbeiter des Unternehmens haben sich vorher ein Bild von der Lage gemacht und uns noch einige Hinweise gegeben. Über das Unternehmen haben wir auch das mit den Umzugskartons geklärt. War alles kein Problem. Die haben sie uns kurz darauf geliefert. So konnten wir schon einiges einpacken, was nicht täglich benötigt wird. Das ersparte uns am Umzugstag unheimlich viel Zeit.

(Das Unternehmen findet ihr unter: www.heinrichklingenberg.com / Hamburg)

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Der 1. Tag des Umzuges: Freitag

Schon am frühen Morgen trafen wir uns im Büro. Noch einmal eine kurze Lagebesprechung, denn eigentlich war ja schon klar, wer was macht und dann ging es los. Jeder widmete sich akribisch aber flink seinen Aufgaben. Denn bei dem Anblick der Arbeit befürchteten wir, dass es sich um Stunden handeln würde. Eine der Mitarbeiterinnen munterte uns damit auf, dass das Einpacken ja tendenziell schneller gehen würde, als das Auspacken. Gleichzeitig entmutigte sie uns aber, da das Auspacken am Sonntag stattfand. Aber es kam zum Glück ja alles anders.

Schon kurz nach dem Mittag waren wir fertig. Zumindest wir Mitarbeiter! Von der Vor- und der Nacharbeit unseres Chefs haben wir ja nichts mitbekommen. Tatsache ist nur, dass sein Auto am Ende der Arbeit bis obenhin gefüllt war und er noch einiges wegschaffen musste.

So, der 1. Tag geschafft. Muskelkater gab es am nächsten Tag gratis. Aber alles halb so schlimm, was tut man nicht alles für ein neues Büro.

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Der 2. und fast letzte Tag des Umzuges, wie schon gesagt: Sonntag

Eigentlich ja kein schöner Tag für solch einen Kraftakt. Aber was sollte man an einen schönen Sonntag denn sonst noch so tun. Vorteil vom Sonntag ist, dass die Arbeit die man sonst so tut, nicht liegen bleibt und man die verlorene Zeit nicht wieder aufholen muss.

Erstaunlicherweise ging das reine Auspacken schneller als das Einpacken. Auch fähige Mitarbeiterinnen können sich mal irren. Das hat uns, wie man sich vorstellen kann, aber nicht im Geringsten gestört. Schon vor dem Mittag waren wir mit dem auspacken fertig. Deshalb verschob sich unsere Belohnung für die Arbeit auf den nächsten Tag. Es gab Chinesisch! Sehr lecker!

Wir hatten es geschafft, so weit fertig zu werden, dass wir am Montag mit Volldampf im neuen Büro loslegen konnten. Lediglich der Archivraum musste noch eingeräumt werden. Daher auch fast letzter Tag. Diese letzte ehrenvolle Aufgabe war meine und soweit ich weiß war es das Ende unseres Umzuges. Nur noch ein paar Kleinigkeiten hier und da. Wochen später erfolgte dann die Einweihungsfeier.

Ein Umzug der ist lustig, ein Umzug der ist ….

Im Großen und Ganzen hat sich der Umzug aber gelohnt. Altlasten wurden so endlich mal entsorgt und das Büro ist auch schöner.

steuerliche Hinweise zu Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Donnerstag, 29. Mai 2008

In welchen Fällen können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden?

Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten dann, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug maßgebend ist.

Maßgebend bedeutet beispielsweise eine Versetzung durch den Arbeitgeber, der erstmalige Antritt einer Stellung oder der Wechsel des Arbeitgebers. Beruflich veranlasst sind Umzugskosten aber auch dann, wenn aufgrund des Umzugs die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (Beziehen einer Dienstwohnung, um die jederzeitige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten) oder wenn der Umzug das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betrifft. Während die letzt genannten Fälle nahezu unproblematisch sind, ist gerade die „Verkürzung“ der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufiger Gegenstand der Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um insgesamt eine Stunde verkürzt. Nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2006 erfolgt keine Zusammenrechnung der Fahrtzeitverkürzungen bei Eheleuten. Ein beruflich veranlasster Umzug wird nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, dessen Fahrtzeit zur Arbeitsstätte sich „erheblich“ verkürzt.

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Welche Umzugskosten werden als Werbungskosten anerkannt?

Folgende Umzugskosten können als Werbungskosten (siehe oben) abgezogen werden (keine abschließende Aufzählung):

  • Beförderungsauslagen (Absperrkosten und Speditionsleistungen)

  • Reisekosten (Fahrtkosten / Verpflegungsmehraufwand) im Zusammenhang mit dem Suchen und Besichtigen der neuen Wohnung und der Umzugsreise selbst

  • Mietentschädigung für die alte Wohnung (max. sechs Monate) bzw. neue Wohnung (max. drei Monate)

  • Notwendige und ortsübliche Maklergebühren der neuen Mietwohnung

  • Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Ledige € 561, Verheiratete € 1.121, je Kind € 247)

  • Anstelle der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen können auch die tatsächlichen Einzelkosten geltend gemacht werden. Voraussetzung der Gewährung der Pauschvergütung ist, dass vor dem Umzug eine Wohnung im Sinne des Umzugskostengesetzes da war und auch nach dem Umzug wieder eingerichtet wird.

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Erstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Umzugskosten, die nach dem Bundesumzugskostengesetz Bundesbeamten gewährt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Höhere Umzugskostenerstattungen als die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen (siehe unten) können nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden können. Zahlt der Arbeitgeber direkt aus betrieblichem Anlass Umzugskosten für einen Mitarbeiter, beauftragt er beispielsweise die Spedition, kann der Arbeitgeber seit 2006 die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die auf den Arbeitgeber lautet.

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Privat veranlasste Umzugskosten

Ist eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Voraussetzungen hiefür sind die Vorlage der Originalrechnungen und der Abbuchungsbelege bei Einreichen der Steuererklärung. 20 % der Aufwendungen, maximal € 600 jährlich, können von der tariflich festgesetzten Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Absetzbar sind nur Umzugsdienstleistungen, wie zum Beispiel der Spediteur. Ob auch Absperrkosten absetzbar sind, ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Da es sich hierbei aber auch um Dienstleistungen handelt, sollten Chancen auf eine Anerkennung durch das Finanzamt bestehen. Der Höchstbetrag von € 600 bezieht sich auf sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres.

Diese Informationen sind trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr.